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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind für den Auftragnehmer, falls nicht anders vereinbart, nur 24 Werktage verbindlich.

II. Lieferbedingungen

1. Angebote und Umfang

1.1. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend;
auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
1.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine
technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern
dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
1.3. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie
das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern,
Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung

2.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche
Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
2.3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein
Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt
jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren
oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 2.3. genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist
zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
2.6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3. Gefahrübergang

3.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
• bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die
üblichen Transportrisiken versichert;

• bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
3.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.

4. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
4.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
• alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
• die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
• Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,
• bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde,
• Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
sind.
4.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues so weit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende
Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4.5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die
Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4.6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb
von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
4.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
6.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
– einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1
Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

6.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Ziffer 9 (Sonstige Schadensersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
6.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer. 6.8.
entsprechend.
6.10. Für die Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

7.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom
Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6.2. bestimmten Frist wie
folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den
Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Ziffer 7.1.a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.4., 6.5. und 6.9. entsprechend.
7.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6. entsprechend.
7.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

8.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
8.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 2.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 6. und Ziffer 9.2. entsprechend.
9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2.
Bei Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 9.2. gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Softwarenutzung

10.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf
mehr als einem System ist untersagt.
10.2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
10.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.1. Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.


1.2. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit
wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich
gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so
sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach
Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht
durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die
zur Auftragsdurchführung notwendig sind.


2.2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus
§ 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in
Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
• der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
• der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
• der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Mängelansprüche

4.1. Nach Abnahme des Werkes haftet der Auftragnehmer für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller
anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 4.8. und Ziffer 5. in der Weise, dass er die Mängel
zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem
Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der
Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher
Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder
dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar,
ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
4.3. Die Haftung des Werkunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden
unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere
bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
4.4. Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Mängeln durch
Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.5. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des
Werkunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene
Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4.6. Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den
Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des
Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
4.7. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Werkunternehmer
– soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes/der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich
Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Werkunternehmers eintritt.
4.8. Lässt der Werkunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm
gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der
Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Haftung

5.1. Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Werkunternehmers
beschädigt, so hat der Werkunternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder
neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis
für die Leistung. Im Übrigen gilt Ziffer 5.3. entsprechend.
5.2. Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 4., Ziffer 5.1. und Ziffer 5.3.
entsprechend.
5.3. Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet der Werkunternehmer – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Werkunternehmer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten.
Diese gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen
nach § 13 Ziffer 4. VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Ziffer 4. Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden,
gilt § 13 Ziffer 4. Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass
sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 5.3. gelten die gesetzlichen Fristen.

Gewährleistungsfristen:

Bewegliche und Elektrisch drehende Teile
- neu:
- Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr

- gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine


Statische Teile
- neu: 5 Jahre

- gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine

IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt
1.1. Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile,
Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferten
bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet.
Der Auftragnehmer kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum
Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der
Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen.
Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen, wenn
er vom Vertrag zurückgetreten ist.
1.2. Werden Liefergegenstande bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile
o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen
Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende
Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
1.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde
selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
1.4. Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen veräußert, so
wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Auftragnehmers nach Ziffer 1.2.
besteht, wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil
entsprechend abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet,
wird die Forderung in gleichem Umfang im Voraus an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Kunde ist zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei
Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung
eines Insolvenz-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens
oder bei sonstigen Vermögensverfall des Kunden.
Auf Verlangen hat der Kunde dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt,
den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.
1.5. Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen
Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des
Auftragnehmers hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften der
Pfändungsprotokolle zu übersenden.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der
Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
1.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
1.7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise sind Euro-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw.
Leistung.
An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier
Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach
Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-/oder
Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen,
soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
2.2. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung.
Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde
Sorge zu tragen.
2.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt
und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten
vereinbart werden.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig
sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten,
die vom Auftraggeber gewünscht werden.
2.4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer
bzw. Lieferer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu
ersetzen.
2.5. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei
Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
2.6. Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für
die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Gerichtsstand ist Bad Salzungen.

4. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen
unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen
Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.